Nun ist es soweit: Eltern haften für Ihre Kinder… Nein, nicht die kleinen die noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben, sondern die großen, die vor dem Gesetz erwachsenen die noch mit in unseren Haushalten leben. Die, die von unserem Telefonanschluss telefonieren, die, die über unsere Internetleitung ins Netz gehen und dort Musik, Fotos oder ganze Videos herunterladen. Es sind diejenigen gemeint, die es sich im „Hotel Mama“ gemütlich machen.
Jetzt ist ein Vater und Anschlussinhaber einer volljährigen Tochter wegen der sogenannten Störerhaftung verurteilt worden. Was ist passiert?
Die Tochter surfte in einer Tauschbörse (edonkey) und kurze Zeit später wurde dem Vater vorgeworfen in dieser Tauschbörse tätig gewesen zu sein und er bekam von einem Rapper, bzw. seinem Anwalt eine Unterlassungserklärung . Der Vater weigerte sich diese zu unterschreiben und verwies auf seine volljährige Tochter die verantwortlich sei und man könne schließlich nicht seine volljährigen Kinder ständig beaufsichtigen. Daraufhin wurde von dem Rapper eine einstweilige Anordnung beantragt und erlassen. Der Vater erhob Einspruch und so landete die Angelegenheit vor Gericht.
Unter Aktzenzeichen 12 O 134/09 Landgericht Düsseldorf ist dieses Urteil einzusehen, und das sollten so viele Eltern wie möglich auch tun, denn der Richter, bzw. das Gericht sah den Vater in der Pflicht „Sicherungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen“ ergreifen zu müssen.
Im Klartext heißt das: Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass ihre erwachsenen und im Haushalt lebenden Kinder keine Urheberrechtsverletzungen begehen, denn ansonsten ist man als Mitstörer verantwortlich, schließlich hat man hat ja den Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Man hat als Eltern die Pflicht seine Kinder zu informieren und zu instruieren solche Verletzungen zu unterlassen.
Oh je, da ist aber der häusliche Frieden in Gefahr, wenn der Papa ständig hinter dem Junior steht und aufpassen muss was denn dieser im Internet so treibt. Das Gericht sah es aufgrund des Verhaltens des Vaters in der Verhandlung als erwiesen an, dass dieser generell seine Tochter nicht überwachen könne und das auch grundsätzlich ablehne, was sich erschwerend auf den Vater auswirkte. Die Kosten des Verfahrens etc. muss der gebeutelte Vater jedoch zahlen und die Grundlage für dieses Urteil ist § 97 Absatz 1, Satz 1 Urheberrechtsgesetz und da heisst es:
„Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“
Übertragen für so manche Altagssituationen wie zum Beispiel das Autofahren würde es heißen, dass die Eltern erst einmal einen Vortrag über die gefahren im Straßenverkehr halten müssen bevor man das Auto aus der Hand gibt und dieser Meinung ist auch die Rechtswissenschaft die das Urteil für „am Rande des Abwegigen“ klassifiziert. (Aussage von Eugen Ehmann, Regierungsvizepräsident von Mittelfranken)
Na, wenn es denn aufgrund dieses Urteils mal zukünftig noch viel öfters heisst: „Schluss mit Hotel Mama“