Ein Film wurde über die P2P-Tauschbörse „eMule“ hoch geladen. Hierfür mahnte der Rechteinhaber den „eMule-User“ ab und veranschlagte einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro. Anhand des Streitwertes wurden dann auch Rechtsanwaltskosten fällig. Gegen die Höhe des Streitwertes setzte sich der User zur Wehr und bekam vor dem Amtsgericht Halle (AZ 95 C 3258/09) Recht wird auf zdnet.de berichtet.
Der Richter setzte den Streitwert auf 1200 Euro fest und erklärte die Abmahnung für richtig, da der Upload als erwiesen zu betrachten sei. Allerdings argumentierte er, dass die Höhe des Streitwertes keine abschreckende oder sanktionierende Wirkung haben solle, sondern lediglich der entstandene Schaden zu beziffern sei und da der User lediglich einen Film hochgeladen habe, seien 1200 Euro durchaus ausreichend und es liege eine bagatellartige Rechtsverletzung vor und dieser Umstand müsse sich in der Bemessung des Streitwertes wiederfinden.
Der neue Paragraf 97a, Absatz 2 des Urhebergesetzes sei ebenfalls zu berücksichtigen, denn dieser besagt, dass einzelne Betroffene vor überzogenen Abmahnkosten zu schützen sind. Der vorliegende Fall sei zwar vor Inkrafttreten des o.a. Paragrafen entstanden, aber der Gedanke müsse Berücksichtigung finden. Der Paragraf 97a ist zum 1.9.2009 in Kraft getreten.
Und wieder einmal kann man so ein Urteil nicht generalisieren, denn andere Gerichte in anderen Bezirken haben in vorliegenden Fällen durchaus anders entschieden und Richter dort sehen Urheberrechtsverletzungen nicht als Bagatell-Schäden, da diese Verletzungen massenhaft geschehen und das findet sich in der Streitwertbemessung wieder.