Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschied nun ein weiteres Mal über die Gebühren für einen reinen Arbeitspersonalcomputer welcher internetfähig ist und für den die GEZ Gebühren erheben wollte. Die Klage gab dem selbständigen Informatiker Recht,der in seinem Arbeitszimmer im Keller des Privathauses einen PC installiert hatte. Alle Rundfunk und Fernsehgeräte in den oberen Geschossen seines Hauses hatte er ordnungsgemäß angemeldet. Der hessische Rundfunk (hr) bekam allerdings den Hals nicht voll und wollte zudem für den geschäftlich genutzen PC weitere 5,52 € monatlich kassieren. Hiergegen wehrte sich der selbstständige Informatiker und bekam Recht.

Der HR argumentierte aufgrund des achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages und den Beschlüssen der Ministerpräsidenten, welche besagen, dass jeder Freiberufler und Selbstständige 5,52 € monatlich für PC´s zu zahlen haben, sofern noch kein anderes „dienstliches“ Gerät angemeldet ist. Der Verwaltungsgerichtshof sah das ein wenig anders und fasste alle angemeldeten Geräte auf einem „Grundstück“ zusammen. Sind also bereits Geräte im Haus angemeldet, so sei der gewerblich genutzte PC von den Gebühren befreit und bestätigte somit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt unter AZ 10 A 2910/09.

Rechtssicherheit gibt dieses Urteil allerdings bundesweit noch nicht, denn es steht noch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus, da die Gerichte unterschiedliche Urteile fällen wie z.B. das Verwaltungsgericht Gießen, Verwaltungsgericht Braunschweig und auch Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass PC`s die nicht als Radio und Fernsehgerät genutzt werden von der Gebührenpflicht zu befreien sind. Völlig anders das Oberverwaltungsgericht Münster: Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich mit dem PC Radio gehört wird, denn die Möglichkeit des Empfangs reiche aus um die Gebühren fällig werden zu lassen.

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