Es scheint nie zu spät zur Umkehr, denn so oder so ähnlich ist es gerade beim AG Wuppertal geschehen. Noch im Jahr 2007 hat das AG Wuppertal einen Notebook-Nutzer verurteilt, der in einem fremden unverschlüsseltem WLAN gesurft hatte. Seinerzeit war das Abhörverbot ein Thema, denn dort wird davon ausgegangen, dass nur Nachrichten empfangen werden dürfen zu deren Adressatenkreis man selber gehört und da der Notebook-Nutzer zu diesem Adressatenkreis nicht gehörte wurde er kurzerhand verurteilt. Der Besitzer des WLAN-Netzes hatte seinerzeit selbst bemerkt das jemand „unberechtigt“ in seinem Netz surft. Im aktuellen Fall macht das AG Wuppertal eine Kehrtwende und folgte der Verteidigung, die argumentierte, dass es keinesfalls als erwiesen zu sehen sei, dass der Inhaber des WLAN-Netzes sein Netz unbewusst offen gelassen hat, sondern bewusst offen, so dass Dritten die Nutzung zu ermöglichen. Anders herum wird ein Schuh draus, denn wird das WLAN-Netz nicht verschlüsselt und verschlossen, so müsse davon auszugehen sein, dass ein offenes Netz beworben werden soll. Es ist davon auszugehen, dass die aktuelle Rechtsprechung genauso richtungweisend sein wird, wie seinerzeit das Urteil aus dem Jahre 2007. AZ des Beschlusses: (20 Ds-10 Js 1977/08-282/08)