Gestern hat der BGH eine Grundsatzentscheidung gefällt, die viele Kunden von DSL-Providern mit Breitbandanschlüssen betrifft. Ein DSL-Kunde hatte im Mai 2007 einen Vertrag mit seinem DSL-Provider über zwei Jahre abgeschlossen und zog im November des gleichen Jahres um. An dieser Adresse konnte der Provider kein DSL bereitstellen und der Kunde kündigte den Vertrag fristlos und zahlte auch nicht mehr.
Die Klage des Kunden hatte keinen Erfolg, wie auch schon die Vorinstanzen befand auch der BGH, dass dem Kunden kein Sonderkündigungsrecht zustände, weil der Provider den Umzug nicht beeinflussen konnte, der nur im Interesse des Kunden läge.
Das bestätigt die Vorgehensweise der meisten Provider in solchen Fällen. Nachvollziehbar ist es auch, denn der günstige Tarif rechnet sich für den Provider nur bei voller Laufzeit. Auch die in aller Regel bei Vertragsbeginn ausgegebenen subventionierten Anschlussgeräte wie Router oder Sticks können sich erst bei der vollen Laufzeit amortisieren.