Bisher war es so schön einfach für die Abmahn-Mafia. Häufig wurde der Inhaber eines Internetzugangs ohne Beweisaufnahme wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing als Täter verurteilt. Das geht jetzt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 11 U 53/11 30.September 2011) nicht mehr.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Inhaber des Anschlusses erklärt, er sei im fraglichen Zeitraum außer Haus gewesen und der Computer sei ausgeschaltet gewesen. Deshalb käme er als Täter nicht für die Begehung der Urheberrechtsverletzungen in Frage und hätte vom Landgericht auch nicht verurteilt werden dürfen.

Eine Verurteilung als Störer wäre eventuell in Frage gekommen, wenn der Anschlussinhaber seinen Router nicht ausreichend gesichert hätte, dazu hätte ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden müssen.

Den Original-Beschluss kann man hier nachlesen.