Das Amtsgericht Hamburg hat jetzt in einem Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen den Streitwert für das Filesharing von Privatpersonen unter Hinweis auf das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sehr deutlich herabgesetzt.

Die auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierten Abmahn-Anwälte setzen nämlich den Streitwert oft auf mehrere tausend Euro fest, um so von den abgemahnten Tauschbörsennutzern unangemessen hohe Kosten kassieren zu können.

So geschah  es auch im vorliegenden Fall, bei dem ein Filesharer zuerst wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und danach dann auf Zahlung der Abmahnkosten verklagt worden war.

Jetzt machte das Amtsgericht Hamburg in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2013 zum laufenden Verfahren (Az. 31a C 109/13, PDF) deutlich, dass es höchstens einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000 Euro für akzeptabel hält.

Das Gericht begründet seinen Beschluss damit, dass ein Rechteinhaber für Abmahnungen nur den “Ersatz der erforderlichen Aufwendungen“  verlangen kann.