Im der Auseinandersetzung über die automatische Aktivierung von WLAN-Hotspots auf den Mietroutern der Kunden von Unitymedia hat das OLG Köln dem Kabelprovider Recht gegeben.
Am Freitag hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln entschieden, dass es den Unitymedia-Kunden zuzumuten ist, dass Unitymedia ihre Router als Hotspots verwendet (und damit den zahlenden Kunden Bandbreite wegnimmt, für die sie keinen Ausgleich bekommen).
Mit diesem Urteil haben die Richter das Urteil der Vorinstanz, dem Landgericht Köln, aufgehoben, das dazu mit Aktenzeichen AZ 31 O 227/16 entschieden hatte, dass eine Freischaltung nicht zulässig sei, wenn der Verbraucher nicht ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt habe.
Keine explizite Zustimmung erforderlich
Dagegen war Unitymedia in Berufung gegangen. Nach Ansicht der Oberlandesrichter ist eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden für die Einrichtung eines Hotspots nicht erforderlich. Es müsse aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, aus dem System auszusteigen.
Man nennt es Diebstahl 4.0
Das neue Urteil ist eine nicht wirklich nachvollziehbare Rechtsauffassung, denn die Bandbreite wird den betroffenen, zahlenden Kunden eindeutig weggenommen. Aber das kennt man ja von Juristen, speziell denen aus Köln mir ihren merkwürdigen Urteilen.
Diebstahl ist ja laut StGB die widerrechtliche Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache – und Strom ist genau wie Bandbreite eben keine Sache. Deshalb wurde ja auch schon für Menschen, die elektrische Energie vor dem Zähler abzwacken und damit den Strom klauen, der Paragraph 248c „Entziehung elektrischer Energie“ eingeführt, damit die Diebe bestraft werden konnten.
Das wirft die Frage auf, ob jetzt ein neuer Paragraph „Entziehung von Bandbreite“ kommt, oder reagiert unser Justizminister endlich einmal grundsätzlich auf ein Problem – in Zeiten, in denen nahezu alles immer mehr virtuell wird und deshalb nach deutschem Recht nicht geklaut werden kann – genau wie elektrischer Strom.
Klarheit wohl erst in der 3. Instanz
Aber das Urteil des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Weil der Fall eine grundsätzliche Bedeutung für die Fragestellung habe, ob Provider die ihren Kunden bereitgestellten Geräte auch zu eigenen Zwecken nutzen dürfen. Daher ließ das Gericht auch die Revision zum Bundesgerichtshof zu – man kann jetzt nur abwarten, wie das Urteil dann in der 3. Instanz aussehen wird.