Es ist zwar weiterhin verboten, den Straßenverkehr während einer Fahrt aufzuzeichnen, aber das bedeutet nicht unbedingt, dass so entstandene Aufnahmen nicht als Beweismittel benutzt werden dürfen.
So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe entschieden. Zwar sei im vorliegenden Fall die vorgelegte Videoaufzeichnung eines Autofahrers aus Datenschutzgründen unzulässig gewesen, aber “Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot”, urteilten die Richter laut der entsprechenden Pressemitteilung. Die Frage der Verwertbarkeit sei stattdessen “aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden” (Az.: VI ZR 233/17).
Unfall-Ursachenklärung vor Datenschutz
Für die Verwertung der Dashcam-Aufnahmen im vorliegenden Fall spricht nach Ansicht der Karlsruher Richter das Interesse des Klägers “an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege”.
Dem entgegen stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners “in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls als Recht am eigenen Bild”. Insgesamt überwögen aber hier die Interessen des Klägers.
Für die Nutzung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel spreche außerdem, dass nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet würden, die ja grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien.
“Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt”, schreibt das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung.