Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von heute Vormittag muss die Zustimmung zum Setzen von Cookies im Netz in Zukunft aktiv erfolgen. Schon die bisherige deutsche Regelung nervte, weil man auf den meisten Internetseiten erst einmal die Cookies abnicken musste.
Und diese bei jedem Seitenwechsel den Arbeitsfluss unterbrechende und damit schon unangenehme Regelung haben die europäischen Richter nun für unzulässig erklärt. Dabei ließ der deutsche Sonderweg nach dem Telemediengesetz die Speicherung von Cookies bisher zu, wenn die Nutzer nur informiert wurden,
Bei den meisten deutschen Webseiten ist die Zustimmung für Cookies nämlich schon voreingestellt, und das ist jetzt unzulässig geworden. Wer nicht einverstanden war, musste bisher meist erst das schon gesetzte Häkchen per Mausklick entfernen.
In Zukunft müssen die Besucher auf allen Internetseiten aktiv ihr Einverständnis zur Verwendung der kleinen Textdateien geben. Das bedeutet nicht nur eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Webdesigner, die die Cookie-Popups jetzt legal umgestalten müssen, sondern könnte auch EU-Urteil in verschärften Klickwahnsinn für die Surfer ausarten…
Es ging um einen Online-Gewinnspiel-Anbieter
Gegenstand des Prozesses war der Fall eines Online-Gewinnspiels des Anbieters Planet49 aus dem Jahr 2013. Auch dort war die Cookie-Zustimmung mit bereits gesetztem Häkchen voreingestellt und musste vom Nutzer aktiv wieder entfernt werden, wenn er nicht einverstanden war.
Gegen diese Voreinstellung klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband, und der Bundesgerichtshof wandte sich an den EuGH. Und dieser machte klar: Eine derartige Voreinstellung wird in Zukunft nicht mehr möglich sein.
Bleibt die Frage, ob die Verbraucherzentrale den Verbrauchern (sprich: Surfern) damit wirklich einen Gerfallen getan hat, edenn verbraucherfreundlich ist das nicht!
Die Entscheidung der Richter in Luxemburg basiert auf der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) der Europäischen Union, die seit Mai 2018 in Kraft ist. Schon ausgefüllte Einwilligungen dürfen den Nutzern nach dem heutigen Urteil nicht mehr vorgelegt werden, der Nutzer muss der Verwendung von Cookies jetzt aktiv zustimmen. Die Richter stellten auch klar, dass eine derartige Einwilligung in jedem Einzelfall vom Besucher der Website erteilt werden müsse.
Die Folgen des Urteils
IT-Rechtsexperten sehen für viele Dienstanbieter im Netz weitreichende Folgen. Wer aktuell keine Angaben zur Funktionsdauer und zu den Zugriffsmöglichkeit Dritter auf die Cookies aufführt, muss nun nachbessern.
Der EuGH werte die Privatsphäre der Nutzer mit diesem Urteil als hohes Gut, aber gleichzeitig hagelt es auch Kritik. Denn besonders Werbetreibende könnte das Urteil schwer treffen, denn die Sogenannten Tracking-Cookies gelten als Voraussetzung für personalisierte Werbung und die Zustimmung müsste jedes Mal erfolgen.
Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder erwartet durch das heutige Urteil Mehrbelastungen für unzählige Internetseitenbetreiber und Nutzer. „Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks.“ Dabei könnten Cookies doch für beide Seiten ein Mehrwert sein. „Cookies machen das Surfen schneller und bequemer. Webseitenbetreiber, etwa von Online-Shops, können mit Cookies ihr Angebot noch besser an die Bedürfnisse der Kunden anpassen“, erklärt Rohleder dazu.
Es gibt aber auch die eine oder andere positive Stimme. Der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Bundesverban“, nannte es beispielsweise ein „wichtiges Zeichen für den Schutz der digitalen Privatsphäre“. Es sei angeblich eine gute Nachricht für die Verbraucher, dass ein schon vorab angekreuztes Informationsfeld als Zustimmung nicht ausreiche.
Kein Wunder, denn das war ja der Kläger, der den Fall vor den EuGH gebracht hat…