Erneut hat der europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg seine Haltung zur Vorratsdatenspeicherung bekräftigt. Heute urteilten die Richter, dass nationale Regelungen, durch die anlasslos Daten von Internet-Nutzern gespeichert werden, nicht zulässig sind.

Damit bestätigten die Richter ihre früheren Urteile, die eine unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung als Verstoß gegen grundlegende Bürgerrechte betrachteten.

Der EuGH erklärte, dass das Verbot der anlasslosen Speicherung auch für die Fälle gelte, in denen Internetunternehmen Daten an Sicherheitsbehörden und Geheimdienste weitergeben.

Allerdings stellte der EuGH mit diesem Urteil auch klar, dass es Ausnahmen davon geben kann. Wenn die nationale Sicherheit eines Landes akut bedroht sei, dürften die Regierungen für eine begrenzte Zeit eine Vorratsdatenspeicherung anordnen.

Allerdings müsse die danach durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde überprüft werden, um festzustellen, ob die Regelung überhaupt Schutz gegen die im Raum stehende Bedrohung gebe.

Urteil zu Regelungen in Frankreich, Belgien und Großbritannien

Bei dem beurteilten Fall ging es konkret um Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Frankreich, Belgien und Großbritannien. Dort hatten unter anderem mehrere Bürgerrechtsorganisationen gegen die jeweiligen Vorschriften geklagt, und nationale Gerichte hatten die Klagen dann an das höchste europäische Gericht in Luxemburg verwiesen.