Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verbietet die Ungleichbehandlung von Traffic beim Zero Rating. Die sogenannten Zero-Rating-Angebote wie bei der Deutschen Telekom (Stream On) oder Vodafone (Vodafone-Pass) dürfen nicht zur Ungleichbehandlung des Datentransports im Internet führen.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern entschieden und damit im konkreten Einzelfall solche Angebote des norwegischen Telekommunikationsproviders Telenor in Ungarn für unzulässig erklärt.

Nach diesem Urteil darf das Zero Rating nicht dazu führen, dass andere Angebote verlangsamt oder gar blockiert werden (Az. C-807/18 und C-39/19).

Was man unter Zero Rating versteht

Beim Zero Rating werden die übertragenen Daten (der Traffic) bestimmter Inhalteanbieter nicht auf das mit dem Kunden des Providers vereinbarte Datenvolumen angerechnet.

Beide Pakete von Telenor sehen aber vor, dass nach der Erschöpfung des gekauften Datenvolumens die Übertragungsrate des Nutzers stark gedrosselt wird, allerdings nicht die Übertragungsrate für Inhalte, die zu dem Zero-Rating-Angebot zählen.

So eine Ungleichbehandlung ist aber laut der EU-Verordnung zur Netzneutralität nicht zulässig. Man kann das auch den Leitlinien zur Netzneutralität entnehmen, die das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (Gerek, engl. Abkürzung Berec) schon 2016 veröffentlicht hatte. Auch darin finden sich Vorgaben zu Zero-Rating-Diensten, und es heißt unter anderem: “Vereinbarungen oder Praktiken, die technische Unterscheidungen vorsehen, stellen eine mit Art. 3 Abs. 3 nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar.”

Dazu wird auch die Praktik explizit erwähnt, “bei der ein Internetzugangsanbieter den Zugang zu bestimmten Inhalten oder Anwendungen (oder Anwendungskategorien) blockiert, verlangsamt, beschränkt, stört, verschlechtert oder diskriminiert”, wenn dies nicht wegen bestimmter Ausnahmeregelungen, wie z. B. zulässiger Verkehrsmanagementmaßnahmen, gerechtfertigt sei.

Was das Urteil bewirkt

Nach dem EuGH-Urteil müssen die zuständigen Regulierungsbehörden in Zukunft nicht mehr prüfen, welche Auswirkungen solche Maßnahmen wie Drosselung und Blockaden im Einzelfall auf die Endnutzer haben. “Ein solches Erfordernis ist nämlich in dieser Bestimmung für die Beurteilung der Einhaltung der darin normierten allgemeinen Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs nicht vorgesehen”, heißt es dazu in der Mitteilung.

Außerdem hat der EuGH auch entschieden, “dass Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, als solche als mit der genannten Bestimmung unvereinbar anzusehen sind, weil sie nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei besonderen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen”.

Damit ist Zero Rating nicht verboten

Das Urteil stellt aber nicht etwa ein generelles Verbot von Zero Rating, wie zum Beispiel bei Stream On von der Deutschen Telekom oder beim Vodafone-Pass, dar.

Die grundsätzliche Möglichkeit des Zero Ratings haben die Regulierungsbehörden auch in ihren neuen Leitlinien durchaus eingeräumt. Generell kommen diese Leitlinien jetzt zu dem Schluss, dass ein Zero-Rating-Angebot umso unbedenklicher ist, je offener es konzipiert ist.

Das vorliegende Urteil sieht aber nicht danach aus, dass sich die Telekom mit ihrer Position durchsetzen könnte…

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