Im Rahmen der seiner Aktion “Willste? Kriegste!” hatte Paypal im Sommer letzten Jahres irrtümlich einer großen Zahl von Teilnehmern des Gewinnspiels eine E-Mail geschickt, mit der das Unternehmen sie benachrichtigte, dass sie 500 Euro gewonnen hätten. Einer der Betroffenen hat jetzt Mit Erfolg geklagt, und weitere werden folgen.
Vom Amtsgericht Jena kommt die Anordnung, dass Paypal einem Teilnehmer des Gewinnspiels die versehentlich ausgesprochene Gewinnzusage über 500 Euro nun auszahlen muss. Das gab IT-Anwalt Christian Solmecke bekannt. “Auch andere Betroffene können nun auf einen erfolgreichen Ausgang bei einer Klage gegen Paypal hoffen”, sagte er.
In der Gewinnbenachrichtigung per Email heißt es: “Herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern! Schauen Sie gleich mal in Ihrem Paypal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben. Sie können Ihren Gewinn ab sofort einlösen. Viel Spaß bei Ihrem nächsten Einkauf wünscht Ihr Team von Paypal.”
Paypal versuchte, es bei einer Entschuldigung ohne Zahlung des versprochenen 500 €-Gewinns zu belassen: “Leider ist diese E-Mail aufgrund eines technischen Fehlers versendet worden. Dafür möchten wir uns entschuldigen.” Die Verlosung habe zu dem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden und die echten Gewinner würden deshalb auch erst in einer separaten E-Mail benachrichtigt.
“Grundsätzlich sind die Verbraucher bei echt aussehenden Zusagen gesetzlich geschützt und können einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns geltend machen”, sagt Solmecke dazu. Paragraf 661a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt nämlich:“Sendet ein Unternehmer Gewinnzusagen an einen Verbraucher, hat er diesem den Preis auch auszuzahlen, sofern er durch die Gestaltung der Gewinnzusage den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe.”
Das Gericht sagt dazu, dass eine wirksame Anfechtung der Paypal- Gewinnspielzusagen ausgeschlossen sei. Paypal müsse den versehentlich benachrichtigten Spielteilnehmern den Gewinn von je 500 Euro auszahlen. Das gelte nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn die Anfechtung möglich gewesen wäre.