Bevor Sie Ihren Internetanschluss mit Ihren Nachbarn und Freunden oder als Freifunknetz mit Anderen teilen, sollten Sie abklären, ob Ihr Provider das überhaupt zulässt.

Denn viele Internetanbieter erlauben es ihren Kunden nicht, ihren Anschluss mit Anderen zu teilen, oder aber sie diktieren dem Kunden dabei bestimmte Bedingungen. Das berichtet der Jurist Henning Lahmann in seinem Artikel “WLAN für alle – Freie Funknetze in der Praxis“, der jetzt auch von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg als Broschüre gedruckt wurde. Nachstehend die grundsätzlichen Nutzungsbedingungen in Deutschland tätiger Internet-Provider.

Drittnutzung außerhalb der häuslichen Gemeinschaft verboten:

1&1

Drittnutzung nur mit  schriftlicher Genehmigung:

Deutsche Telekom
Unitymedia
Netcologne
Congstar

Drittnutzung nur erlaubt, wenn man kein Geld dafür nimmt:

Kabel Deutschland
Tele Columbus
Vodafone
O2
Kabel BW
Easybell

Diese Regelungen finden Sie normalerweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Providers. Wenn der Anbieter von einem Verstoß gegen diese Bedingungen erfährt, kann er unter Umständen den Vertrag kündigen, meint Rechtsanwalt Lahmann: “Im Zweifel sollte der Internetanbieter um Erlaubnis gefragt werden, wenn man seinen Anschluss für ein freies Funknetz zur Verfügung stellen will.”

Prinzipiell sei für Betreiber von Freifunknetzen eine Störerhaftung bei mehreren verschiedenen Rechtsverletzungen möglich, was aber vor allem bei Abmahnungen für unerlaubtes Filesharing in der Praxis relevant ist .

Für Abmahnungen zum  Urheberrecht gilt seit September 2013 zwar, dass die Anwaltskosten für den Abgemahnten in einfachen und erstmaligen Fällen höchstens 147,56 Euro betragen dürfen, aber diese Vorschrift wird laut RA Lahmann unterschiedlich ausgelegt.

Weil der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung für Rechtsverletzungen Dritter im Zweifelsfall vermutlich die Anwaltskosten trägt, bleibt also für Freifunk-Betreiber ein gewisses Risiko.