Gerade hat die Ampel hat einen Umsatzsteuersatz von 0 Prozent für Solaranlagen eingeführt. Leider müssen Händler den Preisnachlass aber nicht an den Endkunden weitergeben – das riecht mal wieder stark nach dem gelben Ampellicht. Die aktuellen Regelungen für Umsatzsteuern bei Balkonkraftwerken soll hier kurz erklärt werden.
Die Bundesregierung fördert inzwischen Solarenergie massiv: Seit Jahresbeginn 2023 gelten Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern, die auch deutlich günstiger werden.
Nach dem Jahressteuergesetz 2022, das der Bundestag noch Anfang Dezember beschloss, gibt es “umsatzsteuerliche Erleichterungen” für Photovoltaikanlagen und auch auf die dazugehörigen Komponenten wie beispielsweise Wechselrichter und Akku an oder in der Nähe von Privatwohnungen.
Zu diesem Zweck wurde extra ein neuer Umsatzsteuersatz von 0 Prozent eingeführt, was auch für Balkonkraftwerke gilt, nicht aber für mobil genutzte Module, beispielsweise auf einem Campingmobil.
Es kommt auf den Termin an
Entscheidend dafür ist laut Bundesfinanzministerium, wann die Anlage ausgeliefert bzw. vollständig installiert wird. Installiert der Käufer die Anlage selbst, kommt es darauf an, wann sie vollständig geliefert wurde – in diesem Fall ist der Abschluss der Arbeiten steuerlich relevant. Bei Wartungsarbeiten werden allerdings wie bisher immer noch 19 Prozent Umsatzsteuer fällig!
Käufer sollten dabei genau hinschauen: Die Händler und Handwerker sind laut Finanzministerium zwar angehalten, den Steuervorteil durch die wegfallende Mehrwerrtsteuer an ihre Kunden weiterzugeben, verpflichtend ist das aber leider nicht. Sie könnten also den Anteil von 19 Prozent auch für sich behalten – und die erfahrunng lehrt, das viele das auch tun werden…
Gleichzeitig entfällt nach dem Jahressteuergesetz aber auch die Einkommensteuer auf alle Einnahmen, die mit diesen Photovoltaikanlagen erzielt wurden – und das gilt sogar rückwirkend für das gesamte Jahr 2022.
Als Voraussetzung für die Einkommenssteuerbefreiung gilt, dass die Anlagen auf, an oder in einem Einfamilienhaus oder einem nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude, beispielsweise einer Gewerbeimmobilie, installiert sind.
Außerdem darf die Maximalleistung der Anlage nicht höher sein als 30 Kilowatt. Dabei dürfen Anlagen auf größeren Wohnhäusern eine Maximalleistung von 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit haben.