Im Beschluss des Jahressteuergesetzes hat der Bundestag gestern auch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf digitale Druckerzeugnisse wie Zeitungen, Periodika und E-Books eingeführt.

Damit sollen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in Zukunft steuerlich gleichbehandelt werden, und zwar egal, ob sie auf Papier oder in elektronischer Form herausgegeben werden.

Bis dato galt gab es den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent nur für gedruckte Presseerzeugnisse, für digitale Ausgaben wurde der volle MWSt-Satz von 19 Prozent fällig.

Die  EU machte den Weg frei

Schon seit Langem fordern die Verleger, beide Varianten gleich zu behandeln. Das verhinderten aber bis 2018 europäische Vorschriften. Der EU-Ministerrat machte im Dezember endlich den Weg dafür frei, dass die Mitgliedsstaaten zwischen den normalen und den ermäßigten Steuersätzen selbst wählen können. Diese neue Option erlaubte dem Bundestag erst die neue Regelung..

Anders als im Vorschlag des Bundeskabinetts vom Juli schrieben die Abgeordneten über einen Änderungsantrag fest, dass die Reform auch für Online-Kioske gilt und ein Zugänge zu Datenbanken, “die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten”.

Proteste von Verlegern und Bibliothekaren berücksichtigt

Mehrere Verleger- und Bibliotheksverbände und auch der Börsenverein des deutschen Buchhandels liefen deswegen zunächst Sturm gegen den ursprünglichen Regierungsplan, weil Online-Kioske inzwischen ein wesentlicher und wachsender Vertriebsteil seien.

Und so begrüßte auch der Verband der Deutschen Zeitschriftenverleger (VDZ) in diesem Sinne jetzt, dass doch auch für “Apps, Internetseiten und Datenbanken mit Pressepublikationen” der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt. Das trage “der Realität der digitalen Presse“ Rechnung .

Videos und Musik bleiben außen vor

Nicht reduziert hat der Bundestag dagegen die Mehrwertsteuer auf Veröffentlichungen, “die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen”. Das trifft etwa DVDs oder CDs zu. Erzeugnisse, “für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien” gelten und reine Werbeprodukte sind ebenfalls vom reduzierten Steuersatz ausgenommen.