Das Amtsgericht München hat jetzt in einem Urteil (AZ: 281 C 27753/09) bestätigt, dass eine Bestellung in einem Internetshop nicht automatisch einen gültigen Kaufvertrag auslöst und der Kunde somit auch keinen Anspruch darauf hat, dass das von ihm bestellte und im Internetshop mit Preis ausgezeichnete Produkt auch zu erhalten. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Händler die Ware auch versendet. Verrückte Welt.

Ein Kunde hat im April 2009 acht Verpackungsmaschinen mit einem Stückpreis von 129 Euro bestellt und auch genau hierüber eine Bestellbestätigung erhalten per E-Mail. Geliefert wurden dann aber nicht die bestellten Verpackungsmaschinen, sondern lediglich Ersatzakkus für die Verpackungsmaschinen. Als Erklärung gab der Händler vor Gericht an, dass die Verpackungsmaschinen regulär viel teurer sein, nämlich 1250 Euro pro Stück und das sei auch allgemein bekannt und genau so bekannt sei, dass die Ersatzakkus für die Geräte 129 Euro kosten und daher seien wohl die Ersatzakkus mit der Bestellung gemeint gewesen die der Händler auch versendete. Der Kunde verlangte die Lieferung der Verpackungsmaschinen und als der Händler dies verweigerte, klagte der Kunde. Die Klage wurde abgewiesen, da kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei und auch die Bestellbestätigung lässt hier keinen Kaufvertrag zustande kommen. Ein Vertrag beinhaltet lt. Gericht immer zwei Willenserklärungen welche Angebot und Annahme sind. Das anbieten im Internetshop entspricht lt. Gericht der Auslage im Schaufenster oder im Regal, also kein Angebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot zu unterbreiten und die Bestellung des Kunden ist dann das Angebot. Im vorliegenden Fall hat aber der Internethändler das Angebot des Kunden nicht angenommen, sondern mit der Bestellbestätigung per Email lediglich kund getan, dass das Angebot des Kunden eingegangen sei. Da der Händler lediglich Akkus verschickt hat, ist auch kein Kaufvertrag über die Verpackungsmaschinen zustande gekommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kommentar:

Verrückte Kaufmannswelt und ein völliges Durcheinander für alle Internetshops im www. Also wenn ich bei einem Internetshop eine Schnäppchen-Bestellung auslöse und diese mir per Email bestätigt wird, dann könnte es passieren, dass ich andere Ware bekomme und der Händler ist auch noch im Recht! Wie verrückt ist das denn?? Ich bestelle ein Buch für günstige 6,90 und da das Buch überall anderswo 19 Euro kostet schickt der Händler mir eine Broschüre da ich ja davon ausgehen muss, dass ich die Broschüre gewollt habe und nicht das Buch?? Also … da komm ich persönlich nicht mehr mit.

Wer Lust hat die offizielle Pressemitteilung der Bayrischen Justiz zu lesen, der kann das hier tun:

Pressemitteilung Justiz Bayern