Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Hersteller von Markenware den Verkauf der Ware auf ebay unterbinden und die Auslieferung stoppen dürfen.
Der Hersteller Scout, bekannt durch seine Schulranzen, hatte geklagt, weil einer seiner Händler – entgegen der Absprache mit dem Hersteller – die Ranzen bei ebay verkaufen wollte. Dieses Urteil (AZ: 6 U 47/08 Kart. – Urteil vom 25.11.2009) öffnet den Lieferboykott seitens der Hersteller.
In den Verträgen zwischen Scout und seiner Händlerin war der Verkauf über ebay und andere Auktionshäuser ausgeschlossen worden. Trotz mehrmaliger Abmahnung verkaufte die Händlerin die Produkte einzeln über ebay und wurde deshalb nicht weiter beliefert. Dagegen klagte die Händlerin und verlor vor dem OLG Karlsruhe, denn nach Ansicht des Kartellsenats verstoßen die Auswahlkriterien des Vertrages zwischen dem Hersteller und seiner Händlerin nicht gegen die kartellrechtlichen Vorschriften. Es sei die Entscheidung zu respektieren wenn der Hersteller und Markeninhaber seine Produkte als hochpreisige Qualitätsware positionieren möchte und somit sei der Einzelvertrieb der Händlerin nicht mit den Auswahlkriterien des Herstellers zu vereinbaren seien. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Was heisst das jetzt für jeden Privatverkäufer? Ganz einfach: Jeder Markenhersteller kann sich ab sofort auf diesen Rechtsspruch berufen und private Nutzer abmahnen und so wird die Abmahnwelle wieder anrollen, denn jeder der einen gebrauchten Scout-Ranzen verkauft und dabei regelmässig Waren auf ebay versteigert, kann schnell als gewerblicher Händler angesehen werden und ist somit abmahnfähig.
In der Vergangenheit hat ja bereits der US-Designer „Ed Hardy“ private ebay-Nutzer abgemahnt wegen verkauf von gebrauchter Kleidung. Ohnehin lauern auf ebay viele Abmahnfallen, wie falsche Bilder oder einfach vom Hersteller übernommene Beschreibungen der Artikel.
Der hier beschriebene Scout-Fall hat eine lange Vorgeschichte, denn lt. Landgericht Berlin wurde der Lieferboykott untersagt und die Händlerin musste beliefert werden, denn laut Berlin darf die Lieferung der Ware nicht von den Vertriebswegen abhängig gemacht werden. Völlig kontrovers das Urteil vom Landgericht Mannheim welches dem Verkaufsverbot bei ebay schon 2008 grünes Licht gab und als Begründung angab, dass Internet-Plattformen eben nicht dem Ambiente eines Fachgeschäftes entsprechen.
Ist das Internet nun Verkaufsfläche zweiter Klasse??
Wie soll man jetzt mit seinen gebrauchten Kleidungsstücken, Ranzen, Platten, Büchern, CD`s etc. umgehen? Hat ebay schon ausgedient, weil niemand sich mehr traut dort Artikel zu verkaufen? Wie weit geht das noch? Hat auch ein Hersteller von Autos das Recht den Verkauf seiner Gebrauchtteile zu verbieten? Was dürfen wir dann überhaupt noch auf unserem “virtuellen Flohmarkt-Portal” verkaufen?? Geht der Weg zurück zum guten alten Flohmarkt um die Ecke? Hätten die Ranzen auch früher auf den Flohmärkten schon nicht verkauft werden dürfen? Und wie begegnet man solchen Herstellern im realen Leben? Mit Ignoranz oder wird der „Käufer der zweiten Klasse“ sich wehren wie so oft im www?
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