Bis zur letzten Instanz ist die Lehrerin aus Moers gegangen, die sich rechtlich gegen das Portal zur Lehrerbewertung Spickmich wehrte. Jetzt hat aber auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der der Lehrerin erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.
Vorher hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass die Bewertung der Lehrerin bei Spickmich keine Verletzung ihrer Persönlichkeit darstelle. Gegen diese Entscheidung hatte die Betroffene Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Auch empörte Reaktionen des Lehrerverbandes ändern nichts daran: Auch Lehrer können also gute oder schlechte Noten auf solchen Bewertungsportalen bekommen, denn das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt die Benotung durch die Schüler.
Das Verfahren, dass aus dem gleichen Grund eine Lehrerin in Düsseldorf in Gang gebracht hatte, hat jatzt kaum noch Chancen auf Erfolg.