Für gemietete und geliehene Router oder Receiver, die nicht zurückgegeben werden, darf  Vodafone nicht mehr den Neupreis verlangen. So entschieden das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München in erster Instanz, berichtete gestern die Verbraucherzentrale NRW. Als Richtwert für den Schaden gelte nicht der Neupreis, sondern der Preis eines entsprechenden Gebrauchtgerätes.

Werde ein Gerät nicht zurückgebe, dann sei nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig, weil der Provider über eine große Zahl an Geräten verfüge und ja auch darauf zugreifen könne. “Die Urteile sind ein positives Signal”, unterstrich Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. “Sie bestätigen, dass Vodafone zu Unrecht von seinen ehemaligen Kunden hohe Geldbeträge verlangt hat. Wer ein jahrelang benutztes Miet- oder Leihgerät nicht zurückgibt, kann nun nicht mehr zur Zahlung des Neupreises verpflichtet werden.”

Bisher sahen Vodafones Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass bei Nichtrückgabe eines Routers oder Receivers ein Schadensersatz von bis zu 250 Euro fällig wird. Mit ihren Urteilen erklärten das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München diese Klausel jetzt für unwirksam.

Auch keine Abzocke mehr bei verlorenen Rücksendungen

Ebenfalls unwirksam ist laut den beiden Gerichten auch Vodafones Schadensersatzklausel für verlorene Rücksendungen von Geräten. “Wenn die Rücksendung ohne Verschulden der Verbraucher scheitert, können diese nicht von Vodafone haftbar gemacht werden”, sagt Schuldzinski zu diesen häufigen Fällen. Vodafones AGB widersprächen den gesetzlichen Schadensersatzregeln.

Darüber hinaus bestehe in vielen Glasfasernetzen der Routerzwang trotz eindeutiger Rechtslage imkmer noch. Insbesondere Vodafone stritt sich mit der Bundesnetzagentur, ob die Routerfreiheit in Glasfasernetzen auch für das Glasfasermodem (ONT) gilt, und verweigert seinen Kunden die Nutzung eines eigenen Glasfasermodems. Der Branchenverband Buglas übernahm ebenfalls diese umstrittene Position.

Erster Kommentar von Vodafone

Inzwischen erklärte ein Vodafone-Sprecher dazu, laut AGB müssten Kabelkunden die Geräte, die sie bei Vodafone gemietet und geliehen haben, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auch wieder an den Eigentümer zurückgeben.

Bei Nichtrückgabe eines Routers oder Receivers werde auch weiterhin Schadensersatz fällig. “Die Landgerichte Düsseldorf und München haben dieses Prinzip grundsätzlich für rechtmäßig erklärt. Die beiden Gerichte kommen lediglich bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes auf eine andere Formel und damit auf eine niedrigere Summe. Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Wir werden sie uns genau anschauen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.”